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dc.date.accessioned2023-11-10T13:48:15Z
dc.date.available2023-11-10T13:48:15Z
dc.date.issued2023
dc.identifierdoi:10.17170/kobra-202311098987
dc.identifier.urihttp://hdl.handle.net/123456789/15171
dc.language.isoger
dc.rightsNamensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International*
dc.rights.urihttp://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/*
dc.subjecterneuerbare Energienger
dc.subjectUnionsrechtger
dc.subjectEU-Rechtger
dc.subjecteuropäische Unionger
dc.subjectBeschleunigungger
dc.subjectGenehmigungger
dc.subjectZulassungger
dc.subjectWindkraftanlageger
dc.subjectWindenergieanlageger
dc.subject.ddc340
dc.titleUnionsrechtliche Maßnahmen zugunsten des beschleunigten Ausbaus von erneuerbaren Energienger
dc.typeKonferenzveröffentlichung
dcterms.abstractBislang beschränken sich die Vorgaben der Richtlinie über erneuerbare Energien darauf, bestimmte Anteile erneuerbarer Energien am Energiemix vorzuschreiben. So sah Art. 3 im Jahr 2018 vor, den Anteil am Gesamtenergieverbrauch bis 2030 auf 32 % zu steigern. Art. 16 verlangt bislang vor allem die Einrichtung von Anlaufstellen, Regelungstransparenz und eine Verfahrensdauer von zwei, ausnahmsweise drei Jahren. Inhaltliche Vorgaben für Genehmigungsverfahren fehlen dagegen bislang noch. In jüngster Zeit unternimmt die Union aber zusätzlich erhebliche Anstrengungen, um den Ausbau der erneuerbaren Energien zu beschleunigen. Dies beruht zunächst auf der zunehmenden Dringlichkeit der Energiewende: Das im Europäischen Klimagesetz von 2021 niedergelegte Ziel einer Senkung der Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % bis 2030 macht es notwendig, den Anteil erneuerbarer Energien gegenüber dem Anteil im Jahr 2020 zu verdoppeln und 40 % zu steigern. In 2021 schlug die Kommission daher vor, das Ausbauziels anzuheben, beschränkte sich aber noch auf die Ankündigung, ab 2023 über die Straffung von Verfahren nachdenken zu wollen. Im Licht des russischen Angriffs auf die Ukraine, der die Versorgung der Union durch fossile russische Energieträger, insbesondere Gas, aber auch Öl und Kohle, in Frage stellt, kündigte die Kommission jedoch schon im März 2022 eine Empfehlung zur Verfahrensbeschleunigung an. Im Mai 2022 legte sie zusammen mit dieser Empfehlung einen weiteren Vorschlag zur Änderung der genannten Richtlinie über erneuerbare Energien vor, der neben einem noch ambitioniertere Ziel von 45 % Maßnahmen zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren enthält. Und im November 2022 schlug die Kommission eine provisorische Übergangsmaßnahme zur Beschleunigung solcher Verfahren vor, die der Rat schon im Dezember 2022 annahm, die sogenannte Beschleunigungsverordnung.ger
dcterms.accessRightsopen access
dcterms.creatorSobotta, Christoph
dcterms.extent20 Seiten
dc.contributor.corporatenameKassel, Universität Kassel, Fachbereich, Fachbereich Architektur, Stadtplanung, Landschaftsplanung
dc.subject.swdEuropäische Unionger
dc.subject.swdRechtger
dc.subject.swdErneuerbare Energienger
dc.subject.swdBeschleunigungger
dc.subject.swdGenehmigungger
dc.subject.swdZulassungger
dc.subject.swdWindkraftwerkger
dc.type.versionsubmittedVersion
dcterms.event.date2023-09-28
dcterms.event.placeKassel
kup.iskupfalse
dcterms.eventBundesfachtagung Naturschutzrecht 2023ger


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