Datum
2023Autor
Sobotta, ChristophSchlagwort
340 Recht Europäische UnionRechtErneuerbare EnergienBeschleunigungGenehmigungZulassungWindkraftwerkMetadata
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Konferenzveröffentlichung
Unionsrechtliche Maßnahmen zugunsten des beschleunigten Ausbaus von erneuerbaren Energien
Zusammenfassung
Bislang beschränken sich die Vorgaben der Richtlinie über erneuerbare Energien darauf, bestimmte Anteile erneuerbarer Energien am Energiemix vorzuschreiben. So sah Art. 3 im Jahr 2018 vor, den Anteil am Gesamtenergieverbrauch bis 2030 auf 32 % zu steigern. Art. 16 verlangt bislang vor allem die Einrichtung von Anlaufstellen, Regelungstransparenz und eine Verfahrensdauer von zwei, ausnahmsweise drei Jahren. Inhaltliche Vorgaben für Genehmigungsverfahren fehlen dagegen bislang noch.
In jüngster Zeit unternimmt die Union aber zusätzlich erhebliche Anstrengungen, um den Ausbau der erneuerbaren Energien zu beschleunigen. Dies beruht zunächst auf der zunehmenden Dringlichkeit der Energiewende: Das im Europäischen Klimagesetz von 2021 niedergelegte Ziel einer Senkung der Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % bis 2030 macht es notwendig, den Anteil erneuerbarer Energien gegenüber dem Anteil im Jahr 2020 zu verdoppeln und 40 % zu steigern. In 2021 schlug die Kommission daher vor, das Ausbauziels anzuheben, beschränkte sich aber noch auf die Ankündigung, ab 2023 über die Straffung von Verfahren nachdenken zu wollen.
Im Licht des russischen Angriffs auf die Ukraine, der die Versorgung der Union durch fossile russische Energieträger, insbesondere Gas, aber auch Öl und Kohle, in Frage stellt, kündigte die Kommission jedoch schon im März 2022 eine Empfehlung zur Verfahrensbeschleunigung an. Im Mai 2022 legte sie zusammen mit dieser Empfehlung einen weiteren Vorschlag zur Änderung der genannten Richtlinie über erneuerbare Energien vor, der neben einem noch ambitioniertere Ziel von 45 % Maßnahmen zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren enthält. Und im November 2022 schlug die Kommission eine provisorische Übergangsmaßnahme zur Beschleunigung solcher Verfahren vor, die der Rat schon im Dezember 2022 annahm, die sogenannte Beschleunigungsverordnung.
In jüngster Zeit unternimmt die Union aber zusätzlich erhebliche Anstrengungen, um den Ausbau der erneuerbaren Energien zu beschleunigen. Dies beruht zunächst auf der zunehmenden Dringlichkeit der Energiewende: Das im Europäischen Klimagesetz von 2021 niedergelegte Ziel einer Senkung der Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % bis 2030 macht es notwendig, den Anteil erneuerbarer Energien gegenüber dem Anteil im Jahr 2020 zu verdoppeln und 40 % zu steigern. In 2021 schlug die Kommission daher vor, das Ausbauziels anzuheben, beschränkte sich aber noch auf die Ankündigung, ab 2023 über die Straffung von Verfahren nachdenken zu wollen.
Im Licht des russischen Angriffs auf die Ukraine, der die Versorgung der Union durch fossile russische Energieträger, insbesondere Gas, aber auch Öl und Kohle, in Frage stellt, kündigte die Kommission jedoch schon im März 2022 eine Empfehlung zur Verfahrensbeschleunigung an. Im Mai 2022 legte sie zusammen mit dieser Empfehlung einen weiteren Vorschlag zur Änderung der genannten Richtlinie über erneuerbare Energien vor, der neben einem noch ambitioniertere Ziel von 45 % Maßnahmen zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren enthält. Und im November 2022 schlug die Kommission eine provisorische Übergangsmaßnahme zur Beschleunigung solcher Verfahren vor, die der Rat schon im Dezember 2022 annahm, die sogenannte Beschleunigungsverordnung.
Zitieren
@inproceedings{doi:10.17170/kobra-202311098987,
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2023-11-10T13:48:15Z 2023-11-10T13:48:15Z 2023 doi:10.17170/kobra-202311098987 http://hdl.handle.net/123456789/15171 ger Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen 4.0 International http://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/ erneuerbare Energien Unionsrecht EU-Recht europäische Union Beschleunigung Genehmigung Zulassung Windkraftanlage Windenergieanlage 340 Unionsrechtliche Maßnahmen zugunsten des beschleunigten Ausbaus von erneuerbaren Energien Konferenzveröffentlichung Bislang beschränken sich die Vorgaben der Richtlinie über erneuerbare Energien darauf, bestimmte Anteile erneuerbarer Energien am Energiemix vorzuschreiben. So sah Art. 3 im Jahr 2018 vor, den Anteil am Gesamtenergieverbrauch bis 2030 auf 32 % zu steigern. Art. 16 verlangt bislang vor allem die Einrichtung von Anlaufstellen, Regelungstransparenz und eine Verfahrensdauer von zwei, ausnahmsweise drei Jahren. Inhaltliche Vorgaben für Genehmigungsverfahren fehlen dagegen bislang noch. In jüngster Zeit unternimmt die Union aber zusätzlich erhebliche Anstrengungen, um den Ausbau der erneuerbaren Energien zu beschleunigen. Dies beruht zunächst auf der zunehmenden Dringlichkeit der Energiewende: Das im Europäischen Klimagesetz von 2021 niedergelegte Ziel einer Senkung der Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % bis 2030 macht es notwendig, den Anteil erneuerbarer Energien gegenüber dem Anteil im Jahr 2020 zu verdoppeln und 40 % zu steigern. In 2021 schlug die Kommission daher vor, das Ausbauziels anzuheben, beschränkte sich aber noch auf die Ankündigung, ab 2023 über die Straffung von Verfahren nachdenken zu wollen. Im Licht des russischen Angriffs auf die Ukraine, der die Versorgung der Union durch fossile russische Energieträger, insbesondere Gas, aber auch Öl und Kohle, in Frage stellt, kündigte die Kommission jedoch schon im März 2022 eine Empfehlung zur Verfahrensbeschleunigung an. Im Mai 2022 legte sie zusammen mit dieser Empfehlung einen weiteren Vorschlag zur Änderung der genannten Richtlinie über erneuerbare Energien vor, der neben einem noch ambitioniertere Ziel von 45 % Maßnahmen zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren enthält. Und im November 2022 schlug die Kommission eine provisorische Übergangsmaßnahme zur Beschleunigung solcher Verfahren vor, die der Rat schon im Dezember 2022 annahm, die sogenannte Beschleunigungsverordnung. open access Sobotta, Christoph 20 Seiten Kassel, Universität Kassel, Fachbereich, Fachbereich Architektur, Stadtplanung, Landschaftsplanung Europäische Union Recht Erneuerbare Energien Beschleunigung Genehmigung Zulassung Windkraftwerk submittedVersion 2023-09-28 Kassel false Bundesfachtagung Naturschutzrecht 2023
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